Rechtliche
Situation in der Schweiz
Elektrovelos · Elektrotrottinette
·
Trottinette ohne Motor
Elektrovelos, E-Velo, E-Bikes
Am 3. Juli 2002 hat der Bundesrat eine neue Fahrzeugkategorie «Leicht-Mofas»
eingeführt. Diese werden auch Pedelecs genannt. Pedelec
steht für Pedal Electric
Cycles. Darunter fallen insbesondere
E-Bikes mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h und einer
maximalen Nennleistung von 0,25 kW. Für diese Fahrzeuge ist unter
anderem kein Führerausweis mehr erforderlich. Mit der Änderung
verschiedener Verordnungen hat der Bundesrat am 3. Juli 2002 einige Neuerungen
für E-Bikes erlassen.
Der Begriff «Tretunterstützung»
bedeutet, dass der Elektromotor nur wirksam ist, solange getreten wird.
Fahrzeuge, bei denen ein rein elektromotorischer Betrieb möglich
ist oder die über keine Pedale verfügen, gelten demnach nicht
als Leichtmofas.
Leicht-Motorfahrräder gelten als normale Velos, für sie gelten
folgende Erleichterungen:
• Sie sind von der Typengenehmigung ausgenommen (Anh. 1 Ziff. 1
TGV).
Die massgebenden Vorschriften müssen aber eingehalten sein (z.B.
die Verordnung über Niederspannungserzeugnisse NEV).
• Sie benötigen weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder
(Art. 72 VZV); eine Velovignette genügt (Art. 37 VVV).
• Ein Führerausweis ist nicht erforderlich (Art. 5 Abs. 2d
VZV), ausgenommen für 14 bis 16-jährige Personen (Art. 6 Abs.
1b VZV).
E-Bikes mit einer elektrischen Tretunterstützung von mehr als 25
km/h oder mehr als 0,25 kW Leistung fallen wie bisher unter die Kategorie
Motorfahrrad. Für sie gelten bis zu einer Leistung von 0,5 kW weiterhin
folgende Erleichterungen:
• Einige für Mofas mit Verbrennungsmotor vorgeschriebene Ausrüstungen
(u.a. Rückspiegel, Abstellstütze) sind nicht erforderlich (Art.
175 VTS).
• Das Tragen eines Helmes ist nicht obligatorisch (Art. 3b Abs.
4f VRV).
Diese Erleichterungen gelten auch für die Leicht-Motorfahrräder.
Die Änderungen im Wortlaut:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen VZV
Verkehrsversicherungsverordnung VVV
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen
VTS
Quellen:
TGV Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (SR
741.511)
VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(SR 741.41)
VZV Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum
Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51)
VRV Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11)
VVV Verkehrsversicherungsverordnung (SR 741.31)
NEV Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(SR 734.26)
Elektrotrottinette
Die rechtliche Situation in der Schweiz ist einfach und klar. Alle Vehikel
mit Elektromotor (Trottinette, Elektroroller, E-Scooter) müssen in
der Schweiz zugelassen (=typengeprüft) sein und dürfen nur mit
einem Mofaschild in den Verkehr gebracht werden. Das Mindestalter für
Elektroroller beträgt 14 Jahre, benötigt wird eine Mofaprüfung
oder ein höherer (Auto, Motorrad, etc.) Führerausweis.
Es besteht keine Helmtragpflicht. Elektroroller fahren auf der Strasse,
üblicherweise dort wo auch Velos unterwegs sind. Zugelassene Fahrzeuge
erhalten mit der jährlichen Mofavignette eine Haftpflichtversicherung
(Pauschalversicherung) und sind somit im Schadensfall gegen Dritte versichert.
Elektroroller ohne Zulassung und Mofa-Schild,
sind illegal und nicht haftpflichtversichert. Eine Velovignette an einem
Elektroroller ist ebenfalls ungültig und illegal. Im Schadensfall
zahlt keine Versicherung, was fatale Folgen hat. Zusätzlich erfolgt
ein Strafverfahren gegen den Importeur, den Verkäufer sowie den Fahrer
des illegalen Elektrorollers. (Verkaufsklauseln wie: nur auf Privatgrundstücken
erlaubt etc. schützen den Verkäufer nicht...)
Artikel
50 der Verkehrsregelverordnung (VRV) regelt Spiel und Sport auf Strassen.
Sofern übrige Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, sind Spiel
und Sport auf dem Trottoir sowie auf verkehrsarmen Strassen zulässig.
Bei der Benutzung des Trottoir spielt ebenfalls die aktuelle Signalisation
eine grosse Rolle. Es gilt: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht
behindert oder gefährdet werden. Oder anders beschrieben: Der schnellere
trägt gegenüber dem langsameren Verkehrsteilnehmer Verantwortung,
der stärkere trägt gegenüber dem schwächeren Verkehrsteilnehmer
Verantwortung.
Weitere
Infos
Trottinette ohne Motor gelten als Spiel- und Sportgeräte. Es gelten
keine Altersbeschränkungen.
Trottinette
mit Verbrennungsmotor gelten als Kleinmotorräder oder Motorräder
und müssen sämtliche Vorschriften der entsprechenden Fahrzeugkategorie
erfüllen. Das Führen eines solchen Fahrzeuges ist ab 16 Jahren
erlaubt (Ausweis Kategorie F), es gilt Helmtragpflicht. Trottinette mit
Verbrennungsmotor gelten in der Schweiz als "nicht vorführbar"
und sind somit nur auf privaten Geländen zu fahren.
Trottinette
mit Elektromotor, Auszug aus dem Schweizerischen Strassenverkehrsrecht
(Oktober 2000)
Alle Motorfahrzeuge mit Motor (Verbrennungsmotor oder Elektromotor) unterstehen
der Fahrzeug-Typengehmigungspflicht. Es werden nur typengenehmigte Fahrzeuge
zugelassen. Eine Typenbefreiung nach der Verordnung über die Typengenehmigung
von Strassenfahrzeugen (TGV) ist nicht möglich. Wird ein Fahrzeug
ohne die notwendige Typisierung (=Homologierung) eingeführt, respektive
"in Verkehr" gebracht, machen sich Importeur, Verkäufer
und Benutzer strafbar. Nicht typengeprüfte Fahrzeuge sind somit illegal
und können nicht versichert werden. Als
Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen,
das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.
Elektrotrottinette
sind keine Spiel- und Sportgeräte im Sinne von Art. 50 VRV. Wer Fahrzeuge,
die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung
in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft (Art. 99, Ziff. 1 SVG).
Gemäss Bundesamt für Strassen heisst "in-den-Handel-bringen“,
dass die Gelegenheit zum käuflichen Erwerb geboten wird.
Elektrotrottinette
gelten als Motorfahrräder (Mofa) bei einer bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
bis 20 km/h und reinem Elektroantrieb (Art. 175 VTS) . Für Elektrotrottinette
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h besteht keine Helmtragpflicht.
Elektrotrottinette
benötigen einen Fahrzeugausweis (erhältlich bei Swissroller
GmbH) und ein gelbes Mofa-Kontrollschild (14x10cm) (Art. 90 VZV). Mit
dem Kauf des Kontrollschilds (erhältlich bei jedem kantonalen Strassenverkehrsamt,
beim Mofa-Händler oder direkt beim Stadthalteramt Ihres Bezirks)
wird gleichzeitig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung
muss jährlich mittels Kauf einer Vignette erneuert werden.
Zum
Führen eines Elektrotrottinett benötigt man einen Mofa-Führerausweis
(Art. 27 VZV) oder einen Ausweis mit einer höheren Fahrberechtigung.
Das Mindestalter beträgt 14 Jahre (Art. 28 VZV).
Kategorie
M (Motorfahrräder)
Voraussetzungen
Mindestalter 14 Jahre, erforderliche Kategorien: keine, Nothelferkurs
nicht notwendig, Theorieprüfung; vereinfachte Theorie für Kat.
M, Verkehrskunde nicht notwendig, kein Lernfahrausweis nötig
Wie
komme ich in meinem Kanton zum Mofa-Kontrollschild (Übersicht) »
Gesetzestexte
als pdf-Dokument
»
Weitere
Infos zum Mofa-Schild finden Sie
hier »
Trottinette ohne Motor (Fahrzeugähnliches Geräte = FAEG)
Fahrzeugähnliche Geräte (fäG) sind meist mit Rädern
oder Rollen ausgestattet und werden ausschliesslich durch die Körperkraft
der Fahrerin oder des Fahrers angetrieben. Dazu gehören zum Beispiel
Rollschuhe, Rollbretter, Inline-Skates, Trottinette, Laufräder oder
Kindervelos.
Wo dürfen FAEG
verwendet werden?
Als Verkehrsmittel dürfen FAEG auf den für Fussgänger bestimmten
Verkehrsflächen (Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für
Fussgänger, Fussgängerzonen) eingesetzt werden, ebenso auf Radwegen,
auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen sowie auf der
Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss-
und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung
gering ist. Kinder im vorschulpflichtigen Alter ohne Begleitung einer
erwachsenen Person dürfen FAEG als Verkehrsmittel nur auf Trottoirs,
Fusswegen, Längsstreifen für Fussgänger und in Fussgängerzonen
verwenden.
Das
Mofa Schild
Das Mofaschild ist 10x14cm gross und besteht aus Aluminium.
Neben dem Kantonskennzeichen (Bsp. ZH für Zürich) besitzt das
Schild eine fortlaufende Nummer. Neben dem Kantonszeichen wird eine jährlich
zu erneuernde Vignette mit der Jahreszahl sowie einer fortlaufenden
Nummer aufgeklebt.
Beim Bezug eines Mofa-Kontrollschildes
werden folgende Beträge fällig:
1.) Betrag für die Haftpflichtversicherung (unterschiedlich je nach
Kanton)
2.) Strassenverkehrsgebühr
(unterschiedlich je nach Kanton)
Beispiel:
Mofa-Kollektivversicherung
für das Jahr 2004: 62.-
davon CHF 12.50.- Strassenverkehrsgebühr
Da Fahrzeuge mit Elektroantrieb
im Kanton Zürich von der Strassenverkehrsgebühr befreit sind,
beträgt die jährliche Gebühr für die Mofa-Vignette
CHF 49.40.-.
Wie
komme ich in meinem Kanton zum Mofa-Kontrollschild (Übersicht)
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